General Terms of Engagement

I. Geltungsbereich

1. Die Mandatsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der SKM-IP Schmid Krauß Kuttenkeuler Malescha Schieler Patentanwälte PartGmbB (SKM-IP) und ihren Mandanten, die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (Mandat), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
2. Mandate werden grundsätzlich SKM-IP erteilt, nicht einzelnen Partnern und/oder für SKM-IP tätigen Personen.
3. Soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, werden Dritte in das Mandat nicht unmittelbar oder mittelbar einbezogen und/oder daraus berechtigt (kein Vertrag zu Gunsten Dritter/Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter).


II. Umfang und Ausführung des Mandats

1. Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg. Das Mandat wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter steter Fortbildung und Berücksichtigung aktueller rechtlicher Entwicklungen ausgeführt.
2. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, wird das Mandat unter Ausschluss anderer Rechtsordnungen ausschließlich unter Berücksichtigung des deutschen Rechts einschließlich des in Deutschland geltenden Rechts der Europäischen Union, jeweils mit Ausnahme des Steuerrechts, erledigt.
3. SKM-IP ist berechtigt, zur Ausführung des Mandats sachkundige Mitarbeiter und fachkundige Dritte heranzuziehen, soweit diese auf die berufsständische Verschwiegenheit oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
4. SKM-IP ist berechtigt, im Rahmen der Ausführung des Mandats mit dem Mandanten und Dritten per Email zu kommunizieren. Soweit auf Verlangen des Mandanten nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erfolgt diese Kommunikation unverschlüsselt und ungesichert.


III. Vergütung, Vorschuss und Fälligkeit

1. Die Honorare, Auslagen und Gebühren (Vergütung) bestimmen sich nach den getroffenen Vergütungsvereinbarungen bzw. nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen von SKM-IP, alternativ nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Gebührenbestimmungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), welches entsprechend auch für die Vergütung der Patentanwälte in streitigen Verfahren gilt.
2. SKM-IP ist berechtigt, bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlich entstehende Vergütung einen angemessenen Vorschuss in Rechnung zu stellen und die Aufnahme und/oder Fortsetzung der Tätigkeit von dessen unverzüglicher Bezahlung abhängig zu machen.
3. Die Vergütung ist jeweils nach Zugang einer Rechnung beim Mandanten sofort fällig; nach 30 Tagen treten Verzugszinsen hinzu. Eine Aufrechnung des Mandanten gegenüber Forderungen von SKM-IP ist nur zulässig, soweit die Forderung des Mandanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. SKM-IP ist berechtigt, Geld und Geldeswert für den Mandanten in Empfang zu nehmen und hieraus, soweit nicht zweckgebunden, die Vergütungsansprüche zu befriedigen.
5. Der Mandant wird, soweit erforderlich, SKM-IP die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unverzüglich mitteilen und ist damit einverstanden, dass diese gegenüber Finanzbehörden in Deutschland offenbart wird.


IV. Haftung und Haftungsbeschränkung

1. Die Haftungsgrundsätze richten sich nach den Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und den Mandatsbedingungen. Für Verbindlichkeiten von SKM-IP aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
2. Die Haftung von SKM-IP ist für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf EUR 10.000.000 (in Worten: zehn Millionen) für jedes einzelne Mandat unabhängig von der Anzahl etwaiger Anspruchsteller begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Die Haftungsbeschränkung erfasst jedoch sämtliche Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren Jahren entstanden sind.
3. SKM-IP unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung, deren Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme übersteigt. Auf ausdrückliches Verlangen des Mandanten besteht die Möglichkeit, für den Einzelfall eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe abzuschließen und bis zu dieser Höhe die Haftungsbeschränkung anzuheben, soweit im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten vorab Einvernehmen zwischen SKM-IP und dem Mandanten erzielt wurde.
4. Ein Schadensersatzanspruch kann gegenüber SKM-IP nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Mandant von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, die Fristversäumnis ist unverschuldet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Mandant auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, bleibt unberührt.